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Nebenkosten · Umlageschlüssel

Abrechnungsschlüssel bei Betriebskosten – Fläche, Personen, Verbrauch

Stand: September 2026

Jede umlagefähige Kostenart braucht einen nachvollziehbaren Verteilerschlüssel. Der häufigste ist die Wohnfläche; bei Heiz- und Warmwasser kommt die Heizkostenverordnung dazu.

Hinweis

Orientierung für private Vermieter – keine Rechtsberatung. Bei Streit oder hohen Beträgen rechtlichen Rat einholen.

Wohnfläche als Standardschlüssel

Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist die Wohnfläche der gesetzliche Maßstab (§ 556a Abs. 1 Satz 1 BGB). Gesamtkosten werden nach Quadratmetern auf die Wohnungen verteilt.

Maßgeblich ist dabei die tatsächliche Wohnfläche, nicht die im Mietvertrag genannte (BGH, Urteil vom 30.05.2018 – VIII ZR 220/17). Die Flächenangaben in der Abrechnung sollten deshalb zu einer nachvollziehbaren Berechnung passen.

Personenzahl und Verbrauch

Personenschlüssel eignen sich für einige verbrauchsnahe Kosten, erfordern aber Pflege bei Mieterwechsel. Heiz- und Warmwasserkosten sind verbrauchsabhängig zu verteilen (HeizkostenV).

Erfasst du den Verbrauch einer Kostenart – etwa über Wasserzähler in den Wohnungen –, musst du sie auch verbrauchsabhängig abrechnen (§ 556a Abs. 1 Satz 2 BGB). Eine Umlage nach Fläche ist dann nicht mehr zulässig.

  • Heizung / Warmwasser: Verbrauch + Grundanteil (HeizkostenV)
  • Wasser: Verbrauch, sobald Zähler vorhanden sind – sonst Wohnfläche
  • Allgemeinstrom, Müll: häufig Wohnfläche oder Einheiten
Abrechnung mit Verteilerschlüsseln erstellen4,90 € einmalig, inkl. MwSt.

Kurz-FAQ

Muss jede Kostenart denselben Schlüssel haben?

Nein. Pro Kostenart kann ein sachgerechter Schlüssel gelten, sofern er wirksam vereinbart oder gesetzlich vorgegeben ist.

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Quellen

  • § 556a Abs. 1 BGB (Fläche als Maßstab, Pflicht zur Verbrauchsumlage)
  • § 2 BetrKV
  • Heizkostenverordnung
  • BGH, Urteil vom 30.05.2018 – VIII ZR 220/17 (tatsächliche Wohnfläche)